Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.08.2014

Rechtsprechung
   BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12   

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https://dejure.org/2014,25687
BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12 (https://dejure.org/2014,25687)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12 (https://dejure.org/2014,25687)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12 (https://dejure.org/2014,25687)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1836e Abs 1 S 2 Halbs 1 BGB, § 1908 Abs 1 S 1 BGB, § 2174 BGB, § 2311 BGB, § 102 Abs 3 S 3 SGB 12
    Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung: Ermittlung des Nachlasswertes unter Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, einer Vermächtnisanordnung und vorhandenem Grundvermögen; Voraussetzungen für den ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Nachlasswerts durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen; Nachrangigkeit der aus einer Vermächtnisanordnung folgenden Verpflichtung gegenüber dem staatlichen Regressanspruch

  • rewis.io

    Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung: Ermittlung des Nachlasswertes unter Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, einer Vermächtnisanordnung und vorhandenem Grundvermögen; Voraussetzungen für den ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Nachlasswerts durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen; Nachrangigkeit der aus einer Vermächtnisanordnung folgenden Verpflichtung gegenüber dem staatlichen Regressanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung - und der Regress der Staatskasse gegen die Erben

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Regress der Staatskasse gegen Erben des Betreuten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regress der Staatskasse gegen die Erben des Betroffenen wegen bezahlter Betreuervergütung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erben haften für von der Staatskasse verauslagte Betreuervergütung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regress der Staatskasse gegen die Erben des Betroffenen wegen bezahlter Betreuervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3370
  • MDR 2014, 1210
  • FGPrax 2014, 254
  • FamRZ 2014, 1775
  • Rpfleger 2015, 22
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04

    Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Mit diesen speziellen Vorschriften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermieden werden (BayObLG FamRZ 2005, 1590; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 e Rn. 18).

    Insoweit bestehen keine Unterschiede zu den vergleichbar formulierten §§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e Rn. 33 mwN).

    Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 17).

    Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist diese aber nachrangig gegenüber dem staatlichen Regressanspruch aus § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. den Bestimmungen über die Betreuervergütung (so auch OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 6; jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. § 1836 e Rn. 27; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e BGB Rn. 38; HK-BUR/Deinert [Stand: Dezember 2013] § 1836 e BGB Rn. 34; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 1836 e Rn. 11 und § 2311 Rn. 5).

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Sie muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des Erben realisieren (im Anschluss an BSG, 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R, NVwZ-RR 2010, 892).

    Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG NVwZ-RR 2010, 892, 894).

  • BayObLG, 27.07.2001 - 3Z BR 182/01

    Schriftform einer Beschwerdeschrift, der die Unterschrift des Bezirksrevisors

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen (BayObLG FamRZ 2003, 1129; 2002, 416, 417; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 22).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 605/10

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist des auf die Staatskasse übergangenen

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Die Mittellosigkeit hat lediglich zur Folge, dass der Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Vergütung von der Staatskasse verlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 18).
  • SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 362/12

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses - keine

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Für das Sozialhilferecht ist es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung, dass Vermächtnisse den für den Regress maßgeblichen Nachlasswert nicht schmälern (SG Karlsruhe Urteil vom 31. August 2012 - S 1 SO 362/12 - juris Rn. 29; jurisPK-SGB XII/Simon 2. Aufl. § 102 Rn. 41; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl. § 102 Rn. 19; vgl. auch VG Augsburg Beschluss vom 13. Juli 2009 - Au 3 E 09.739 - juris Rn. 27).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 97/86

    Pflichtteils- und Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Auch bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses im Sinn des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, der der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt wird, haben Vermächtnisse unberücksichtigt zu bleiben (BGH Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136, 137).
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 6 W 512/00

    Betreuervergütung / Schuldner / Staatskasse

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Wie beim insoweit wortlautidentischen § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geht es auch bei § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB um die Rückforderung sozialstaatlicher Leistungen von ehemals Bedürftigen bzw. deren Erben (OLG Jena FGPrax 2001, 22, 23).
  • LG Koblenz, 22.02.2012 - 2 T 458/11

    Abzugsfähigkeit von Wohnraumvermächtnis bei der Ermittlung des Nachlasswerts zur

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • VG Augsburg, 13.07.2009 - Au 3 E 09.739

    Kostenersatz durch Erben; Verwaltungsakt; Vollstreckung; Eilrechtsschutz

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12
    Für das Sozialhilferecht ist es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung, dass Vermächtnisse den für den Regress maßgeblichen Nachlasswert nicht schmälern (SG Karlsruhe Urteil vom 31. August 2012 - S 1 SO 362/12 - juris Rn. 29; jurisPK-SGB XII/Simon 2. Aufl. § 102 Rn. 41; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl. § 102 Rn. 19; vgl. auch VG Augsburg Beschluss vom 13. Juli 2009 - Au 3 E 09.739 - juris Rn. 27).
  • BGH, 26.05.2021 - IV ZR 174/20

    Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

    Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 1967 Abs. 2 BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12, FamRZ 2014, 1775 Rn. 14).

    Nach einhelliger Auffassung ist der Pflichtteilsanspruch gegenüber den Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen vorrangig (Senatsurteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12, FamRZ 2014, 1775 Rn. 20; OLG Koblenz ErbR 2020, 797 [juris Rn. 12, 15]; OLG Düsseldorf ZErb 2018, 104 [juris Rn. 30]; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 1991 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2311 Rn. 22; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht 3. Aufl. § 2311 Rn. 37).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung -

    Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O. Rdnrn. 27 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 5548/08 - juris Rdnrn. 40 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2016 - L 2 SO 4914/14 - juris Rdnrn. 40 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 113/09 - juris Rdnrn. 59 ff.; BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12 - juris Rdnr. 27 jeweils auch zum Folgenden).
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R

    Anspruch auf darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Die Erblasserschulden gehören aber im Grundsatz zum Passivbestand (vgl nur Röthel in Erman, BGB, 16. Aufl 2020, § 2311 RdNr 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ; so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2017 - L 9 SO 240/16 - juris RdNr 44; zur gleichgelagerten Prüfung im Anwendungsbereich von § 1836e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vgl Bundesgerichtshof vom 27.8.2014 - XII ZB 133/12 - FamRZ 2014, 1775, RdNr 14) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2017 - L 8 SO 282/13

    Ersatz von Kosten der Sozialhilfe; Vermögensschutz für ein angemessenes

    Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - juris Rn. 27; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12 - juris Rn. 27).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2017 - L 9 SO 240/16

    Anspruch auf Sozialhilfe

    Diese erfolgt schlicht durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls und nimmt dabei keinerlei Unterscheidung nach dem Grund der Entstehung der einzelnen Vermögenspositionen vor; absetzbar sind demnach alle Nachlassverbindlichkeiten (vgl. Stürner in: Jauernig, BGB, 16. Auflage 2015, § 2311 Rn. 8; s. auch BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12 - , juris).
  • OLG Koblenz, 03.07.2020 - 12 U 107/20

    Rechte des pflichtteilsberechtigten Testamentserben nach Ausschlagung der

    Bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses im Sinne von § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB , welcher der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt wird, bleiben Vermächtnisse unberücksichtigt (BGH XII ZB 133/12, Beschluss vom 27.08.2014, juris; BGH IV a ZR 97/86, Urteil vom 16.09.1987, juris; Palandt/Weidlich, BGB , 78. Auflage, § 2311 Rn. 4; Soergel/Dieckmann, BGB , 13. Auflage, § 2311 , Rn. 15).

    Soweit die Beklagte in der Gegenerklärung vom 29.06.2020 die Auffassung vertritt, aus dem Beschluss des BGH vom 27.08.2014 (BGH XII ZB 133/12) folge, dass von einer Vorrangigkeit des Pflichtteilsanspruchs gegenüber einem Vermächtnis nur im Falle eines staatlichen Regressanspruchs ausgegangen werden könne, folgt der Senat dem nicht.

  • LG Verden, 24.06.2015 - 1 T 41/15

    Rückgriff gegen die Erben bzgl. der aus der Staatskasse erfolgten Vergütungs- und

    Die Mittellosigkeit hat gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 VBVG und § 1835a Abs. 3 BGB lediglich zur Folge, dass der Betreuer die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung von der Staatskasse verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12).

    In jedem Fall muss aber eine sich in der Person des Erben realisierende Härte gegeben sein, weil dieser vor einer unbilligen Inanspruchnahme durch die Staatskasse geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12).

    Der besondere Schutz des Erben über den erhöhten Freibetrag von 15.340,- EUR kommt danach nur demjenigen Erben zugute, der mit dem Betroffenen verwandt war und ihn gepflegt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12).

  • OLG Köln, 10.02.2021 - 2 Wx 294/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

    Danach bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlasspflegers (dazu aa) sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (dazu bb) (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschl. v. 19. März 2014 - 2 Wx 70/14; OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 393; OLG Hamm, FGPrax 2014, 254).
  • LG Hamburg, 15.07.2016 - 322 T 72/14

    Betreuervergütung: Zweitantrag auf Vergütung aus der Staatskasse trotz Bestehens

    Diese waren bei der Frage der Mittellosigkeit zu berücksichtigen, wenn sie vorrangig waren, was bei Erblasserschulden der Fall ist (BGH FamRZ 2014, 1775).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25456
BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12 (https://dejure.org/2014,25456)
BVerfG, Entscheidung vom 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12 (https://dejure.org/2014,25456)
BVerfG, Entscheidung vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 (https://dejure.org/2014,25456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB vom 17.12.2008
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - kein ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - kein ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - kein ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1775
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG), die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    Mit der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers, möglicherweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, steht ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

    a) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Bei der Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) hat es sich nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die medizinische Zwangsbehandlung gehandelt und die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers ist daher ohne gesetzliche Grundlage und damit unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG), die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    Mit der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers, möglicherweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, steht ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

    a) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Bei der Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) hat es sich nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die medizinische Zwangsbehandlung gehandelt und die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers ist daher ohne gesetzliche Grundlage und damit unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG), die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    Mit der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers, möglicherweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, steht ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

    a) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Bei der Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) hat es sich nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die medizinische Zwangsbehandlung gehandelt und die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers ist daher ohne gesetzliche Grundlage und damit unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    aa) Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 ; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige - etwa aufgrund der beigezogenen Akten des fachgerichtlichen Verfahrens oder später eingehender Stellungnahmen durchaus noch revidierbare - verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; stRspr).

    Dies zeigt sich schon darin, dass es dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts freisteht, seinen Darlegungslasten entweder durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts angegriffener Entscheidungen und anderer beurteilungserheblicher Unterlagen in der Verfassungsbeschwerdeschrift oder dadurch nachzukommen, dass er die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeschrift als Anlagen beifügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 16, 410 ).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Soweit fehlende Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies Fälle, in denen anhand der vorliegenden Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu identifizieren und daher die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl. BVerfGE 102, 147 ).

    Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist, um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; stRspr).

    Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Zwar kann dem Bundesverfassungsgericht nicht angesonnen werden, Prüfungen "ins Blaue" hinein anzustellen (vgl. BVerfGE 115, 166 ).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    aa) Sofern ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede steht, besteht das Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 110, 77; 117, 244 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08

    Unzureichend substantiierte Urteilsverfassungsbeschwerde - Vereinbarkeit der

  • BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08

    Unzureichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen um 0,25 % erhöhten

  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1172/02

    Zur Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf

  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09

    Eingeschränkte Rechtskontrolle von auf das Bundestagswahlverfahren bezogenen

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvR 1076/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebung beziehungsweise Überstellung aus den USA

  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1198/08

    Effektiver Rechtsschutz (Auslegung des Rechtsschutzziels); Beschwerdeverfahren

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 59/18

    Schmerzensgeld für Fixierung und Zwangsmedikation ohne richterliche Genehmigung

    Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht auch nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird (vgl. dazu näher etwa BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, NJW 2011, 2113, 2114; Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 -, NJW 2011, 3571; Beschluss vom 20.02.2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW 2013, 2337; Beschluss vom 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12 -, BtPrax 2014, 266, 266 f.; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - XII ZB 99/12 -, NJW 2012, 2967, 2968 f.).

    Die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Bundesgerichtshofes ergingen mit Ausnahme des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes in dem Verfahren 2 BvR 1698/12 allesamt deutlich vor April 2014.

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Mit der Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin ohne ausreichende gesetzliche Grundlage steht jedenfalls ein tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 -, juris, Rn. 21), gegen den die Beschwerdeführerin eine verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig hätte erlangen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 -, juris, Rn. 21).
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